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Werden auch unentleerte Container zurückgenommen? Nein. Grundsätzlich gilt, dass alle Container, die mit dem SCHÜTZ TICKET SERVICE zurückgegeben werden, vollständig entleert sein müssen.
Ab wann gilt ein Container als vollständig entleert? Container im gelten im Sinne des SCHÜTZ TICKET SERVICE als vollständig entleert, wenn die Restfüllmenge bei niedrig viskosen Füllgütern weniger als 0,1% des Nennvolumens und bei hoch viskosen Füllgütern weniger als 0,5 % des Nennvolumens beträgt. > Beispielbild
0,1% bzw. 0,5% des Nennvolumens – was heißt das? Das Nennvolumen des Containers finden Sie auf der Beschriftungstafel hinter der Typ-Angabe (LX, MX, SX, GX). Es kann 640, 820, 1000 oder 1250 Liter betragen. In Abhängigkeit davon ergeben sich dann folgende Werte: - 640 l Innenbehälter: 0,64 l (ca. 0,64 kg) bzw. 3,2 l (ca. 3,2 kg) - 820 l Innenbehälter: 0,82 l (ca. 0,82 kg) bzw. 4,1 l (ca. 4,1 kg) - 1000 l Innenbehälter: 1 l (ca. 1 kg) bzw. 5 l (ca. 5 kg) - 1250 l Innenbehälter: 1,25 l (ca. 1,25 kg) bzw. 6,25 l (ca. 6,25 kg)
Ich habe Restmengen von verschiedenen Produkten in einem Container (Produktmix) – kann ich diesen Container über den SCHÜTZ TICKET SERVICE zurückgeben? Ganz klar nein. Die Container, die mit dem SCHÜTZ TICKET SERVICE zurückgegeben werden, dürfen immer nur mit dem Stoff gefüllt gewesen sein, der auf der Beschriftungstafel etc. ausgewiesen ist. D.h. kein Produktmix! Darüber hinaus kann das Mischen von Füllgütern große Gefahren für Mensch und Umwelt bedeuten. Schon beim Mischvorgang an sich – oder etwa nach einem Unfall, wenn die Angaben über die Füllstoffe nicht zutreffen waren.
Meine Container sind nicht ganz leer – soll ich mit Wasser oder anderen Lösungsmittel die Restmengen verdünnen? Auch hier ganz klar nein. Zum einen gilt auch hier wieder, dass der Zusatz eines fremden Stoffes Gefahren bergen kann. Zum anderen steigt damit evtl. nur die Restmenge an, also eine weitere Entfernung vom Einhalten der Rücknahmegrenze.
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